BayObLG - Beschluß vom 12.08.1999
2Z BR 50/99
Normen:
FGG § 20a; WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 463
NZM 2000, 556
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 23209/98
AG München 482 UR II 420/98 ,

Entscheidung in der Hauptsache eines Wohnungseigentumsverfahrens trotz Erledigung

BayObLG, Beschluß vom 12.08.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 50/99

DRsp Nr. 1999/9376

Entscheidung in der Hauptsache eines Wohnungseigentumsverfahrens trotz Erledigung

»Erläßt das Amtsgericht im Wohnungseigentumsverfahren trotz Erledigung eine Entscheidung in der Hauptsache, ohne daß der Antragsteller Gelegenheit zur Erledigterklärung hatte, ist die wegen der Kosten eingelegte Erstbeschwerde zulässig (Fortführung von BayObLG WuM 1992, 64 = WE 1993, 343).«

Normenkette:

FGG § 20a; WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus 15 Wohnungen, einem Teileigentum Hobbyraum und einer Tiefgarage mit 13 Stellplätzen besteht; die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. Der Antragstellerin gehört eine Wohnung mit einem Miteigentumsanteil von 38,2246/1000. Sie ist nicht Miteigentümerin des Teileigentums Tiefgarage, dem ein Miteigentumsanteil von 26/1000 zugeordnet ist.

Die Abrechnung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums, insbesondere der auf die Tiefgarage entfallenden Kosten und der Verwaltervergütung, war mehrfach Gegenstand von Wohnungseigentumsverfahren, die von der Antragstellerin betrieben worden waren. Wegen der Einzelheiten wird auf den zur Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 1996 ergangenen Senatsbeschluß vom 5.8.1999 (2Z BR 32/99) Bezug genommen.