I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus 15 Wohnungen, einem Teileigentum Hobbyraum und einer Tiefgarage mit 13 Stellplätzen besteht; die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. Der Antragstellerin gehört eine Wohnung mit einem Miteigentumsanteil von 38,2246/1000. Sie ist nicht Miteigentümerin des Teileigentums Tiefgarage, dem ein Miteigentumsanteil von 26/1000 zugeordnet ist.
Die Abrechnung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums, insbesondere der auf die Tiefgarage entfallenden Kosten und der Verwaltervergütung, war mehrfach Gegenstand von Wohnungseigentumsverfahren, die von der Antragstellerin betrieben worden waren. Wegen der Einzelheiten wird auf den zur Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 1996 ergangenen Senatsbeschluß vom 5.8.1999 (2Z BR 32/99) Bezug genommen.
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