BayObLG - Beschluß vom 10.04.1996
2Z BR 32/96
Normen:
WEG § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1996, 963
NJW-RR 1997, 15
NJWE-MietR 1997, 29
WuM 1996, 503
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 593/95
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 363/94

Entschuldigtes Ausbleiben eines Beteiligten in mündlicher Verhandlung mit mehreren Beteiligten

BayObLG, Beschluß vom 10.04.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 32/96

DRsp Nr. 1996/28661

Entschuldigtes Ausbleiben eines Beteiligten in mündlicher Verhandlung mit mehreren Beteiligten

»Eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten setzt voraus, daß jeder Beteiligte die Möglichkeit der Teilnahme hat. Bleibt ein Beteiligter im Verhandlungstermin entschuldigt aus, hat das Gericht grundsätzlich zu vertagen.«

Normenkette:

WEG § 44 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Am 19.4.1994 billigten die Wohnungseigentümer die Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Jahr 1993.

Der Antragsteller hat beantragt, den Beschluß "über die ihn betreffende Einzelabrechnung" für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 27.12.1994 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 2.2.1996 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II. Das Rechtsmittel des Antragstellers führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Entscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel, weil das Landgericht nicht mündlich verhandelt hat (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, § 550 ZPO, § 44 Abs. 1 WEG).