BayObLG - Beschluss vom 10.08.2000
2Z BR 36/00
Normen:
WEG § 23, § 25, § 28, § 45 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 135
NZM 2001, 296
ZfIR 2001, 57
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 5776/99
AG Wolfratshausen 3 UR II 19/97 ,

Erfordernis der Unterschrift für eine wirksame und fristgerechte Beschwerde

BayObLG, Beschluss vom 10.08.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 36/00

DRsp Nr. 2000/7494

Erfordernis der Unterschrift für eine wirksame und fristgerechte Beschwerde

»1. Eine wirksame und fristgerechte Beschwerde liegt vor, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist die Beschwerdeschrift ohne die letzte Seite mit der Unterschrift des Rechtsanwalts bei Gericht eingeht, aber gleichzeitig eine Abschrift davon mit einem von dem Rechtsanwalt unterschriebenen Beglaubigungsvermerk.2. Wird ein Eigentümerbeschluss, der die Genehmigung der Jahresabrechnung und die Entlastung des Verwalters zum Gegenstand hat, für ungültig erklärt, kann die Anfechtung auf die Ungültigerklärung der Genehmigung der Jahresabrechnung beschränkt werden.3. Werden in der Jahresabrechnung durch Rechtsstreitigkeiten entstandene Kosten auch auf einen Wohnungseigentümer umgelegt, der sie nicht zu tragen hat, betrifft der Mangel nur die Einzelabrechnungen, aber die aller Wohnungseigentümer. Er wird nicht dadurch behoben, dass dem betreffenden Wohnungseigentümer der entsprechende Betrag auf sein Wohngeldkonto gutgeschrieben wird.