BayObLG - Beschluß vom 11.02.1999
2Z BR 171/98
Normen:
WEG § 23 Abs. 4, § 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 740
NZM 1999, 426
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 212/98
AG Passau 1 UR II 8/98 ,

Erfordernis der Unterschrift unter einem Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluß vom 11.02.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 171/98

DRsp Nr. 1999/4086

Erfordernis der Unterschrift unter einem Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

»1. Ein Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses sollte, muß aber nicht unbedingt unterschrieben sein.2. Das Beschwerdegericht hat im Wohnungseigentumsverfahren vor der vollbesetzten Kammer mündlich zu verhandeln. Davon kann nur in besonderen, zu begründenden Ausnahmefällen abgesehen werden. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn es noch Ermittlungen darüber bedarf, ob der für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde maßgebende Wert des Beschwerdegegenstands erreicht wird.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4, § 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.