Erledigung der Hauptsache eines Verpflichtungsantrags durch Veräußerung der Wohnung durch den Antragsteller
BayObLG, Beschluß vom 03.03.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 128/93
DRsp Nr. 1994/1748
Erledigung der Hauptsache eines Verpflichtungsantrags durch Veräußerung der Wohnung durch den Antragsteller
»Hat ein Wohnungseigentümer mit einem Verpflichtungsantrag gegen die übrigen Wohnungseigentümer bei Gericht Erfolg, so erledigt sich im Rechtsmittelverfahren die Hauptsache, wenn der Antragsteller seine Wohnung veräußert und der neue Eigentümer kein Interesse an der begehrten Verpflichtung hat.Halten die Antragsgegner in einem solchen Fall ihr Rechtsmittel aufrecht, so wird es unzulässig. Das können sie nur vermeiden, wenn sie sich der Erledigterklärung des Antragstellers vorbehaltlos anschließen.«