BayObLG - Beschluß vom 03.03.1994
2Z BR 128/93
Normen:
FGG § 20 a; WEG § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 ;

Erledigung der Hauptsache eines Verpflichtungsantrags durch Veräußerung der Wohnung durch den Antragsteller

BayObLG, Beschluß vom 03.03.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 128/93

DRsp Nr. 1994/1748

Erledigung der Hauptsache eines Verpflichtungsantrags durch Veräußerung der Wohnung durch den Antragsteller

»Hat ein Wohnungseigentümer mit einem Verpflichtungsantrag gegen die übrigen Wohnungseigentümer bei Gericht Erfolg, so erledigt sich im Rechtsmittelverfahren die Hauptsache, wenn der Antragsteller seine Wohnung veräußert und der neue Eigentümer kein Interesse an der begehrten Verpflichtung hat.Halten die Antragsgegner in einem solchen Fall ihr Rechtsmittel aufrecht, so wird es unzulässig. Das können sie nur vermeiden, wenn sie sich der Erledigterklärung des Antragstellers vorbehaltlos anschließen.«

Normenkette:

FGG § 20 a; WEG § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 ;

Gründe: