Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Eigentümer der Wohnanlage H.-Straße 252, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Auf dem Flachdach der Wohnanlage befindet sich eine Antenne zum Fernsehempfang terrestrischer Sender. Ein Anschluß an das Breitbandkabelnetz ist nicht vorhanden.
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