BayObLG - Beschluß vom 21.09.1995
2Z BR 65/95
Normen:
FGG § 20 ; WEG § 22 ; ZPO § 91a;
Fundstellen:
WuM 1997, 129
Vorinstanzen:
LG Kempten, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1472/94
AG Lindau UR II 1472/93 ,

Erledigung der Hauptsache, wenn der Vollzug eines angefochtenen Eigentümerbeschlusses nicht zu erwarten ist

BayObLG, Beschluß vom 21.09.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 65/95

DRsp Nr. 1996/28538

Erledigung der Hauptsache, wenn der Vollzug eines angefochtenen Eigentümerbeschlusses nicht zu erwarten ist

»1. In Wohnungseigentumssachen kann sich die Hauptsache erledigen, wenn aufgrund veränderter Umstände nicht mehr damit zu rechnen ist, daß ein gefaßter und angefochtener Eigentümerbeschluß vollzogen wird (Errichtung einer Parabolantenne nicht auf der Wohnanlage der Beteiligten, sondern auf dem Nachbargebäude und Anschluß der Wohnungen der Beteiligten an diese Antenne. 2. Zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach Erledigung der Hauptsache im ersten Rechtszug.«

Normenkette:

FGG § 20 ; WEG § 22 ; ZPO § 91a;

Gründe:

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Eigentümer der Wohnanlage H.-Straße 252, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Auf dem Flachdach der Wohnanlage befindet sich eine Antenne zum Fernsehempfang terrestrischer Sender. Ein Anschluß an das Breitbandkabelnetz ist nicht vorhanden.