BayObLG - Beschluss vom 19.03.2003
2Z BR 150/01
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 691
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 184/01
AG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen II 34/00

Erledigung des Antrags auf Zustimmungsverpflichtung der Wohnungseigentümer - Auslegung eines Wohnungseigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluss vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 150/01

DRsp Nr. 2003/7873

Erledigung des Antrags auf Zustimmungsverpflichtung der Wohnungseigentümer - Auslegung eines Wohnungseigentümerbeschlusses

»1. Der Antrag auf Verpflichtung der Wohnungseigentümer, einer bestimmten Sanierungsmaßnahme zuzustimmen, erledigt sich in der Hauptsache, wenn durch eine andere Maßnahme zwischenzeitlich saniert wurde. 2. Nimmt die Niederschrift über die Wohnungseigentümerversammlung auf den Vorschlag eines Sachverständigen Bezug, ohne diesen Vorschlag näher zu bezeichnen, so kann zur Auslegung des Beschlusses das Einladungsschreiben, in dem der Vorschlag genau bezeichnet ist, jedenfalls dann herangezogen werden, wenn Beschlussgegenstand eine einmalige, in Kürze durchzuführende Maßnahme ist.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Miteigentumsanteil des Antragstellers beträgt 3/9, der des Antragsgegners 6/9.