I.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist statthaft und zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziffer 1 WEG,
Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft .........in Hamburg. In den Tatsacheninstanzen haben sie gegenseitig voneinander verlangt, vorgenommene Veränderungen an der Fassade der Wohnungseigentumsanlage (Markisen, Fenstergitter) zu beseitigen.
Nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 7.6.1999, mit der die Antragsgegner im Ergebnis die Abweisung des Antrages der Antragssteller auf Entfernung der von den Antragsgegnern angebrachten Markisen erreichen wollten, haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 2.5.2000 den Rechtsstreit unter Hinweis auf das Protokoll einer Wohnungseigentümerversammlung vom 6.12.1999 für erledigt erklärt.
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