OLG Hamburg - Beschluss vom 07.03.2003
2 Wx 85/99
Normen:
ZPO § 264 Nr. 2 ; WEG § 24 Abs. 6 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 455
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 65/98

Erledigung in der Hauptsache im Wohnungseigentumsverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.03.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 85/99

DRsp Nr. 2003/9120

Erledigung in der Hauptsache im Wohnungseigentumsverfahren

»Im Unterschied zum Zivilprozess kommt es im Wohnungseigentumsverfahren nicht darauf an, ob der ursprüngliche Antrag begründet war. Die Hauptsache ist dann erledigt, wenn ein Ereignis die Fortführung des Verfahrens sinnlos und eine Sachentscheidung entbehrlich macht.«

Normenkette:

ZPO § 264 Nr. 2 ; WEG § 24 Abs. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist statthaft und zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziffer 1 WEG, 22, 29 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 2 FGG). Der Antrag auf Feststellung der Erledigung ist jedoch unbegründet.

Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft .........in Hamburg. In den Tatsacheninstanzen haben sie gegenseitig voneinander verlangt, vorgenommene Veränderungen an der Fassade der Wohnungseigentumsanlage (Markisen, Fenstergitter) zu beseitigen.

Nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 7.6.1999, mit der die Antragsgegner im Ergebnis die Abweisung des Antrages der Antragssteller auf Entfernung der von den Antragsgegnern angebrachten Markisen erreichen wollten, haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 2.5.2000 den Rechtsstreit unter Hinweis auf das Protokoll einer Wohnungseigentümerversammlung vom 6.12.1999 für erledigt erklärt.