OLG Hamburg - Beschluss vom 29.07.2003
2 Wx 104/02
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 S. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 27 ; FGG § 29 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 251
ZMR 2003, 864
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 20/02

Erledigungswirkung einer beschlossenen Jahresabrechnung für den entsprechenden Wirtschaftsplan

OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 104/02

DRsp Nr. 2003/14415

Erledigungswirkung einer beschlossenen Jahresabrechnung für den entsprechenden Wirtschaftsplan

»Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Wirtschaftsplans ist entfallen, wenn über die zwischen den Beteiligten insoweit streitigen Punkte im Rahmen der Jahresabrechnung beschlossen worden ist.«

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 S. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 27 ; FGG § 29 ;

Entscheidungsgründe:

Das gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29 FGG statthafte und zulässige Rechtsmittel der Antragsteller ist nicht begründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung vornehmen darf (§ 27 FGG).