I.
Die Beteiligten zu 1 bis 6 bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft in Düsseldorf; die Beteiligte zu 7 ist deren Verwalterin.
Die Beteiligten zu 1 sind seit 1980 Eigentümer der in der Teilungserklärung vom 27. August 1963 sowie im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung. Im Hause befinden sich mehrere Kellerräume, die im Aufteilungsplan mit Ziffern oder mit den Namen der ursprünglichen Eigentümer der Wohnungen bezeichnet sind. Im Text der Teilungserklärung finden die Kellerräume bei der Beschreibung der Wohnungen keine Erwähnung.
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