OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.04.2000
3 Wx 334/99
Normen:
WEG § 15 § 23 Abs. 4 ; BGB § 158 Abs. 2 § 242 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 765
OLGReport-Düsseldorf 2000, 418
WuM 2000, 372

Erlöschen eines durch Mehrheitsbeschluss eingeräumten Sondernutzungsrechts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.04.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 334/99

DRsp Nr. 2000/8669

Erlöschen eines durch Mehrheitsbeschluss eingeräumten Sondernutzungsrechts

»Wird durch einen unangefochten gebliebenen Mehrheitsbeschluss einem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an Teilen des Gemeinschaftseigentums (hier: Bastelraum) bis zu seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft eingeräumt und hieran zugleich die Erbringung von Gartenarbeiten als Gegenleistung geknüpft, so führt eine dem Verpflichteten zurechenbare Nichterfüllung der Gartenpflege in jedem Falle dazu, dass sein etwaiges Sondernutzungsrecht in gleicher Weise wie bei seinem Ausscheiden aus der Eigentümergemeinschaft entfällt.«

Normenkette:

WEG § 15 § 23 Abs. 4 ; BGB § 158 Abs. 2 § 242 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 6 bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft in Düsseldorf; die Beteiligte zu 7 ist deren Verwalterin.

Die Beteiligten zu 1 sind seit 1980 Eigentümer der in der Teilungserklärung vom 27. August 1963 sowie im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung. Im Hause befinden sich mehrere Kellerräume, die im Aufteilungsplan mit Ziffern oder mit den Namen der ursprünglichen Eigentümer der Wohnungen bezeichnet sind. Im Text der Teilungserklärung finden die Kellerräume bei der Beschreibung der Wohnungen keine Erwähnung.