BayObLG - Beschluss vom 30.10.2003
2Z BR 132/03
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 3, Abs. 4 § 26 Abs. 2 § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 47
BayObLGZ 2003 Nr. 54
BayObLGZ 2003, 310
FGPrax 2004, 14
WuM 2004, 745
ZMR 2004, 211
ZfIR 2004, 84
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 5446/02
AG Augsburg - 3 UR II 107/02 WEG,

Ermächtigung des Verwalters zur individuellen Festsetzung der Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten - Entlastung des Verwalters und Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung - Jahresabrechnung, Müllgebühr, Abfallgebühr, Wiederwahl, Verwalterbestellung, Öffnungsklausel

BayObLG, Beschluss vom 30.10.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 132/03

DRsp Nr. 2003/15354

Ermächtigung des Verwalters zur individuellen Festsetzung der Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten - Entlastung des Verwalters und Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung - Jahresabrechnung, Müllgebühr, Abfallgebühr, Wiederwahl, Verwalterbestellung, Öffnungsklausel

»1. Ermächtigt die Gemeinschaftsordnung den Verwalter, bei gewerblicher oder beruflicher Nutzung von Wohnungen die Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten abweichend von dem sonst vorgegebenen Maßstab nach den Miteigentumsanteilen höher oder niedriger festzusetzen, ist diese Klausel dahin auszulegen, dass der Verwalter vorbehaltlich der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung im Einzelfall einen abweichenden Verteilungsmaßstab anlegen kann. Dieser steht ähnlich einer Öffnungsklausel unter dem Vorbehalt, dass dafür ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem üblichen Verteilungsschlüssel nicht unbillig benachteiligt werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen hat das Gericht im Beschlussanfechtungsverfahren zu überprüfen.