BayObLG - Beschluß vom 13.06.1996
2Z BR 48/96
Normen:
WEG § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 1, Abs. 2, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 288
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 5796/95
AG Erlangen 1 UR II 3/95 ,

Ermächtigung zur baulichen Veränderung an tragenden Wänden in der Gemeinschaftsordnung

BayObLG, Beschluß vom 13.06.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 48/96

DRsp Nr. 1996/28604

Ermächtigung zur baulichen Veränderung an tragenden Wänden in der Gemeinschaftsordnung

»Eine Abänderung der Gemeinschaftsordnung des Inhalts, daß "bauliche Veränderungen an tragenden Wänden, die vom Gemeinschaftseigentum aus nicht einsehbar sind und die das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht verändern" bei Nachweis der bautechnischen Unbedenklichkeit mit Zustimmung des Verwalters zulässig sind, bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.«

Normenkette:

WEG § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 1, Abs. 2, § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Diese wird von der weiteren Beteiligten, der ebenfalls eine Wohnung in dieser Anlage gehört, verwaltet. Die Anlage besteht aus fünf durch Brandmauern getrennten Häusern mit jeweils eigenem Eingang.

Die Wohnung der Antragsteller befindet sich im Erdgeschoß eines Hauses. Die Eigentümer der darüber liegenden Wohnung betreiben darin eine Arztpraxis. Ihnen gehört eine weitere Wohnung im ersten Stock des angrenzenden Hauses. Sie beabsichtigten, ihre beiden Wohnungen mittels Durchbruchs der Brandmauer zu verbinden.

In § 18 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) heißt es: