BayObLG - Beschluss vom 27.03.2003
2Z BR 37/03
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 247
ZMR 2003, 694
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 9/02
AG Obernburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 21/02

Ermessen der Wohnungseigentümer bei Entscheidung über Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage oder Bildung eines Sonderumlage

BayObLG, Beschluss vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 37/03

DRsp Nr. 2003/7866

Ermessen der Wohnungseigentümer bei Entscheidung über Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage oder Bildung eines Sonderumlage

»Ob größere Reparaturarbeiten aus der hierfür wahrscheinlich ausreichenden Instandhaltungsrücklage bezahlt werden sollen oder ob insoweit eine Sonderumlage erhoben wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Wohnungseigentümer. Es besteht kein Anspruch darauf, immer zunächst die Rücklage auszuschöpfen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 17.4.2002 unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3, die Balkonverkleidungen instand setzen zu lassen und den Auftrag dazu einer bestimmten Firma zu erteilen. Ansonsten (TOP 4) beschlossen sie, die dadurch anfallenden Kosten zur Hälfte der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen und im Übrigen durch einen zwölfmonatigen Zuschlag auf die monatlichen Wohngeldvorauszahlungen in der Weise auf die Wohnungseigentümer umzulegen, dass die Wohnungseigentümer des Erdgeschosses und des 1. Obergeschosses jeweils 46 EUR im Monat und die Wohnungseigentümer im Dachgeschoss jeweils 34 EUR im Monat ab 1.5.2002 zu zahlen haben.