Die zulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 WEG,
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, das auf zulässige Erstbeschwerde entschieden hat (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 WEG), beruht - was nur Gegenstand der Nachprüfung im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren sein kann (§§
Mit zutreffender Begründung haben die Vorinstanzen die Anträge der Antragstellerin abgewiesen und dem jeweiligen Widerantrag antragsgemäß stattgegeben. Im Hinblick auf die Einwände der Beschwerdeführerin soll nur folgendes ergänzend angeführt werden:
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