OLG Köln - Beschluss vom 27.06.2003
16 Wx 142/03
Normen:
WEG §§ 14 21 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 299
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 31.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 225/02
AG Bergheim - 15a WEG 71/99,

Ermittlung der Schadensursache an Sondereigentum

OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 142/03

DRsp Nr. 2003/15933

Ermittlung der Schadensursache an Sondereigentum

Steht auf Grund eines Sachverständigengutachtens fest, dass Schäden in einer Wohnung keinesfalls ihre Ursache im Gemeinschaftseigentum haben, so muss die Gemeinschaft nicht weitere Sachverständigenkosten aufwenden, um die genaue Ursache der Schäden im Rahmen des Sondereigentums des betroffenen Wohnungseigentümers zu ermitteln. Es ist dann allein seine Sache, die genaue Schadensursache zu ermitteln und den Schaden beheben zu lassen.

Normenkette:

WEG §§ 14 21 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 WEG, 22, 27, 29 FGG) ist unbegründet.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, das auf zulässige Erstbeschwerde entschieden hat (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 WEG), beruht - was nur Gegenstand der Nachprüfung im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren sein kann (§§ 27 FGG, 546 ZPO) - nicht auf einer Verletzung des Gesetzes. Rechtsfehler sind in der Rechtsbeschwerdeschrift auch nicht dargetan.

Mit zutreffender Begründung haben die Vorinstanzen die Anträge der Antragstellerin abgewiesen und dem jeweiligen Widerantrag antragsgemäß stattgegeben. Im Hinblick auf die Einwände der Beschwerdeführerin soll nur folgendes ergänzend angeführt werden: