I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Nach der Gemeinschaftsordnung sind die Kosten der Müllabfuhr nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen. Da für die von der Antragstellerin zu 2 in ihrer Einheit betriebene Gaststätte besonders viel Müll anfiel, wurde für diese eine gesonderte Mülltonne angeschafft. Mit den hierfür jährlich anfallenden Müllabfuhrkosten in Höhe von 798 DM wurde allein die Antragstellerin zu 2 belastet. Die übrigen Müllabfuhrkosten wurden auf die anderen Wohnungseigentümer nach Miteigentumsanteilen umgelegt. Auf der Grundlage dieses Verteilungsschlüssels beschlossen die Wohnungseigentümer am 25.3.1999 die Jahresabrechnung 1998 und den Wirtschaftsplan 1999.
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