BayObLG - Beschluß vom 12.10.2000
2Z BR 98/00
Normen:
WEG § 45 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 244
WuM 2000, 694
ZMR 2001, 126
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4444/99
AG Altötting 1 UR II 18/99 ,

Erreichen der Beschwerdesumme durch Erweiterung des Antrags

BayObLG, Beschluß vom 12.10.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 98/00

DRsp Nr. 2000/10021

Erreichen der Beschwerdesumme durch Erweiterung des Antrags

»Die Beschwerdesumme kann nicht durch Erweiterung des erstinstanzlichen Antrags im Beschwerdeverfahren erreicht werden.«

Normenkette:

WEG § 45 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Nach der Gemeinschaftsordnung sind die Kosten der Müllabfuhr nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen. Da für die von der Antragstellerin zu 2 in ihrer Einheit betriebene Gaststätte besonders viel Müll anfiel, wurde für diese eine gesonderte Mülltonne angeschafft. Mit den hierfür jährlich anfallenden Müllabfuhrkosten in Höhe von 798 DM wurde allein die Antragstellerin zu 2 belastet. Die übrigen Müllabfuhrkosten wurden auf die anderen Wohnungseigentümer nach Miteigentumsanteilen umgelegt. Auf der Grundlage dieses Verteilungsschlüssels beschlossen die Wohnungseigentümer am 25.3.1999 die Jahresabrechnung 1998 und den Wirtschaftsplan 1999.