OLG Hamburg - Beschluss vom 21.03.2002
2 Wx 103/99
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 S. 1 § 45 Abs. 1 § 47 § 47 S. 2 § 48 Abs. 3 ; FGG § 20 § 27 ; BGB § 684 § 687 § 818 Abs. 2 § 951 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 872
NZM 2002, 872
OLGReport-Hamburg 2002, 467
ZMR 2002, 618

Ersatzpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Austausch einfachverglaster Holzfenster durch isolierverglaste Kunststofffenster

OLG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 2 Wx 103/99

DRsp Nr. 2002/10882

Ersatzpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Austausch einfachverglaster Holzfenster durch isolierverglaste Kunststofffenster

1. Der Ersatz für erneuerungsbedürftige Fenster obliegt der Wohnungseigentümergemeinschaft. War der Einbau eines neuen Fensters erforderlich, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen vom Eigentümer auf seine Kosten veranlassten Ersatzeinbau ungerechtfertigt bereichert, weil sie die Kosten für diese Maßnahme zu tragen hat.2. Ist der Ersatzeinbau erforderlich, kann von einer aufgedrängten Bereicherung keine Rede sein. Der Ersatz eines einfachverglasten Holzfensters durch ein isolierverglastes Kunststofffenster kann als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung beurteilt werden.

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 S. 1 § 45 Abs. 1 § 47 § 47 S. 2 § 48 Abs. 3 ; FGG § 20 § 27 ; BGB § 684 § 687 § 818 Abs. 2 § 951 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

1) Die gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 20, 27 FGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet (s. 3.).