OLG Köln - Beschluß vom 16.05.1997
16 WX 97/97
Normen:
WEG § 18 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)293b-c
WuM 1997, 454

Erschwerung des Antragsrechts auf Ausschluß eines Miteigentümers aus der Wohnungseigentümerversammlung

OLG Köln, Beschluß vom 16.05.1997 - Aktenzeichen 16 WX 97/97

DRsp Nr. 1997/9472

Erschwerung des Antragsrechts auf Ausschluß eines Miteigentümers aus der Wohnungseigentümerversammlung

»Liefert ein Wohnungseigentümer einen Entziehungsgrund i.S. von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 WEG, so haben die übrigen Wohnungseigentümer einen unverzichtbaren Anspruch auf Einleitung des Entziehungsverfahrens. Da dieses Verfahren zunächst einen entsprechenden Beschluß der Eigentümerversammlung voraussetzt, gebietet es die ordnungsgemäße Verwaltung, daß der Verwalter auf Antrag auch nur eines Wohnungseigentümers einen entsprechenden Tagesordnungspunkt aufnimmt. Er kann hiervon nicht absehen, wenn eine informelle Befragung der Wohnungseigentümer ergibt, daß sie mehrheitlich die Angelegenheit als "Privatsache" ansehen, die die Versammlung nicht beschäftigen sollte.«

Normenkette:

WEG § 18 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin der Anlage L.str. 50 in K.-M.. Die Antragsgegnerin ist deren Verwalterin.