BayObLG - Beschluß vom 14.05.1996
2Z BR 40/96
Normen:
WEG § 47 ;
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 4811/95
AG Garmisch-Partenkirchen UR II 119/95 ,

Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Rücknahme eines Rechtsmittels

BayObLG, Beschluß vom 14.05.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 40/96

DRsp Nr. 1996/28610

Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Rücknahme eines Rechtsmittels

»Teilt der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten dem Verfahrensbevollmächtigten des anderen Beteiligten mit, die sofortige Beschwerde habe er zur Fristwahrung eingelegt, und wird das Rechtsmittel vor Ablauf der vom Gericht zur Begründung gesetzten Frist zurückgenommen, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Landgericht die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anordnet. Dies gilt auch dann, wenn der Verfahrensbevollmächtigte kurze Zeit nach Einlegung des Rechtsmittels dem Gericht mitgeteilt hat, er vertrete den Beteiligten nicht mehr, und dieser Schriftsatz dem Verfahrensbevollmächtigten des anderen Beteiligten übersandt wurde.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe:

Die Antragstellerin hat als Verwalterin einer Wohnanlage i eigenen Namen beantragt, den Antragsgegner, dem ein Teileigentum in der Wohnanlage gehört, zur Zahlung von Wohngeld in Höhe von 24 595, 03 DM zu verpflichten.