BayObLG - Beschluß vom 18.07.1996
2Z BR 63/96
Normen:
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)274c
NJWE-MietR 1996, 231
WE 1996, 400
WuM 1997, 187
ZMR 1996, 574
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 8807/95
AG Nürnberg 1 UR II 230/94 ,

Erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands als vom Wohnungseigentümer vorzunehmende Instandhaltung oder Instandsetzung

BayObLG, Beschluß vom 18.07.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 63/96

DRsp Nr. 1996/28594

Erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands als vom Wohnungseigentümer vorzunehmende Instandhaltung oder Instandsetzung

»Wird in der Gemeinschaftsordnung die Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Balkongeländer) dem einzelnen Wohnungseigentümer auferlegt, umfaßt dies nicht die Verpflichtung, erstmalig einen ordnungsmäßigen Zustand (hier: Möglichkeiten der Befestigung des Geländers an der Bodenplatte aus Beton) herzustellen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. § 7 der Gemeinschaftsordnung (GO) lautet:

Jeder Miteigentümer ist verpflichtet, sein Sondereigentum auf eigene Kosten instandzuhalten und instandzusetzen, unbrauchbar gewordene Teile zu erneuern und wiederherzustellen.

Das Gleiche gilt für die in seiner Sondernutzung stehenden Räume; ferner. für diejenigen innerhalb seiner Raumeinheit gelegenen Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen, welche im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, aber überwiegend der Nutzung durch den einzelnen Miteigentümer dienen - insbesondere die nach außen führenden Türen und Fenster, die Rolläden und Balkonbrüstungen.