Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. §
Jeder Miteigentümer ist verpflichtet, sein Sondereigentum auf eigene Kosten instandzuhalten und instandzusetzen, unbrauchbar gewordene Teile zu erneuern und wiederherzustellen.
Das Gleiche gilt für die in seiner Sondernutzung stehenden Räume; ferner. für diejenigen innerhalb seiner Raumeinheit gelegenen Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen, welche im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, aber überwiegend der Nutzung durch den einzelnen Miteigentümer dienen - insbesondere die nach außen führenden Türen und Fenster, die Rolläden und Balkonbrüstungen.
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