BayObLG - Beschluß vom 28.03.1996
2Z BR 4/96
Normen:
WEG § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1996, 181
WuM 1996, 299
Vorinstanzen:
LG München II,
AG Garmisch-Partenkirchen,

Erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands einer Wohnanlage

BayObLG, Beschluß vom 28.03.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 4/96

DRsp Nr. 1996/20558

Erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands einer Wohnanlage

»1. Eine bauliche Veränderung, die der erstmaligen Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands der Wohnanlage dient (hier: Anbringung eines Regenfallrohres), geht nicht über eine ordnungsmäßige Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus. 2. Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Wohnungseigentümer, welche von mehreren Möglichkeiten zur Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands der Wohnanlage sie ergreifen. Die gewählte Maßnahme muß jedoch dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Dachrinne an dem Wohngebäude ragt etwa 2 m über das Gebäude hinaus. Am Ende der Dachrinne fällt das Regenwasser frei zur Erde herab in einen dort angebrachten Sickerschacht, der mit einem Eisengitter abgedeckt ist.

Vor dem Gebäude befinden sich auf dem Grundstück Kfz-Stellplätze, an denen einzelnen Wohnungseigentümern Sondernutzungsrechte eingeräumt sind. Der Stellplatz des für Sondernutzung berechtigten Wohnungseigentümers K. befindet sich unmittelbar unter dem Ende der Dachrinne, so daß das Regenwasser auf die Sondernutzungsfläche und einen dort.abgestellten Pkw fällt.