OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.06.2008
I-3 Wx 217/07
Normen:
WEG § 15 Abs. 3 ; WEG § 22 ; WEG § 23 ; BGB § 1004 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 333
OLGReport-Düsseldorf 2009, 2
Vorinstanzen:
LG Duisburg - 11 T 108/07 - 19.09.2007 AG Mülheim a. d. Ruhr - 30 II 127/06 WEG - 01.03.2007,

Faktische Duldungspflicht einer baulichen Veränderung einer Sondernutzungsfläche - Kein Anspruch auf Änderung eines duldungspflichtigen optischen Nachteils gegenüber den übrigen Eigentümern - Zu den Anforderungen an eine Bestimmung - Keine Ermittlungspflicht des Gerichts in altem WEG-Verfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2008 - Aktenzeichen I-3 Wx 217/07

DRsp Nr. 2008/17860

Faktische Duldungspflicht einer baulichen Veränderung einer Sondernutzungsfläche - Kein Anspruch auf Änderung eines duldungspflichtigen optischen Nachteils gegenüber den übrigen Eigentümern - Zu den Anforderungen an eine "Bestimmung" - Keine Ermittlungspflicht des Gerichts in altem WEG -Verfahren

»1. Ein Wohnungseigentümer, der im Hinblick auf eine von ihm vorgenommene bauliche Veränderung (hier: Errichtung einer Funkantenne auf einer Sondernutzungsfläche) beseitigungspflichtig ist, aber aufgrund besonderer rechtlicher Gesichtspunkte (hier: Verjährung) von den übrigen Eigentümern auf diese Beseitigung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, erlangt eine Rechtsposition nur dergestalt, dass die übrigen Eigentümer diesen Zustand faktisch dulden müssen. 2. Aus der Duldungspflicht kann der betreffende Eigentümer nicht das Recht ableiten, den erreichten Zustand hernach im Sinne einer Ausweitung des optischen Nachteils weiter zu verändern (hier: Austausch einiger Bauteile, durch die die Dimensionen der Anlage insgesamt nach Höhe und Durchmesser vergrößert werden); hierbei spielt es keine Rolle, ob die duldungspflichtige Anlage defekt ist, erneuert werden muss und baugleiche Antennenteile nicht mehr verfügbar sind.