I. Für die Antragsteller und den Antragsgegner sind im Wohnungsgrundbuch der Eigentumswohnungsanlage O. Straße 29 a in L. jeweils Auflassungsvormerkungen eingetragen. Das Objekt wurde bereits anfangs der 90er Jahre bezogen. Die Eigentumsumschreibung fand noch nicht statt, da der Restkaufpreis wegen angeblicher Mängel bislang nicht an den im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Bauträger gezahlt worden ist. Insofern schwebt zur Zeit ein Berufungsverfahren vor dem 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln - 11 U 95/96 - zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Bauträger.
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