OLG Köln - Beschluß vom 27.08.1997
16 Wx 86/97
Normen:
WEG § 10 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 518
NZM 1998, 199
WuM 1998, 56

Faktische Eigentümergemeinschaft

OLG Köln, Beschluß vom 27.08.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 86/97

DRsp Nr. 1998/2191

Faktische Eigentümergemeinschaft

»Bereits durch die Eintragung von Auflassungsvormerkungen für die späteren Wohnungseigentümer und den Einzug der Beteiligten in die Wohnanlage entsteht zwischen den Anwartschaftsberechtigten eine Sachlage, die nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem rechtlichen Handlungsbedürfnis soweit der echten Eigentümergemeinschaft angenäher ist, daß die Anwendung der Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes geboten ist. Die Rechte und Pflichten der Anwartschaftsberechtigten untereinander bestimmen sich daher nach dem WEG. Hieraus resultierende Ansprüche sind im Wohnungseigentumsverfahren zu entscheiden.«

Normenkette:

WEG § 10 ;

Gründe:

I. Für die Antragsteller und den Antragsgegner sind im Wohnungsgrundbuch der Eigentumswohnungsanlage O. Straße 29 a in L. jeweils Auflassungsvormerkungen eingetragen. Das Objekt wurde bereits anfangs der 90er Jahre bezogen. Die Eigentumsumschreibung fand noch nicht statt, da der Restkaufpreis wegen angeblicher Mängel bislang nicht an den im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Bauträger gezahlt worden ist. Insofern schwebt zur Zeit ein Berufungsverfahren vor dem 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln - 11 U 95/96 - zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Bauträger.