OLG Köln - Beschluß vom 10.11.1997
19 W 48/97
Normen:
BGB §§ 542, 554 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)640b
MDR 1998, 709
OLGReport-Köln 1998, 93
VersR 1999, 454
WuM 1998, 152
ZMR 1998, 227

Fehlen der erforderlichen behördlichen Genehmigung als Fehler einer Mietsache

OLG Köln, Beschluß vom 10.11.1997 - Aktenzeichen 19 W 48/97

DRsp Nr. 1998/4394

Fehlen der erforderlichen behördlichen Genehmigung als Fehler einer Mietsache

»1. Das Fehlen der erforderlichen behördlichen Genehmigung zur vertragsgemäßen Nutzung von Mieträumen stellt einen Fehler i.S.v. § 537 BGB dar, der den Mieter aber nicht zur Minderung des Mietzinses oder zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 542 BGB berechtigt, solange die zuständige Behörde die unzulässige Nutzung duldet. zur Kündigung ist der Mieter aber jedenfalls berechtigt, wenn ihm durch eine mit einer Zwangsmittelandrohung verbundene Ordnungsverfügung die vertragsgemäße Nutzung untersagt wird und für ihn zumindest Ungewißheit über deren Zulässigkeit besteht.2. Grundsätzlich ist der Vermieter (Eigentümer) und nicht der Mieter von räumen verpflichtet, ein eunzulässige Nutzung durch Einreichung eines Antrags auf Genehmigung einer Nutzungsänderung legalisieren zu lassen.«

Normenkette:

BGB §§ 542, 554 ;

Gründe: