BayObLG - Beschluss vom 07.05.1992
2Z BR 26/92
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 1169
WuM 1992, 395
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 16147/91
AG München UR II 466/90,

Fehlen wesentlicher Bestandteile einer Jahresabrechnung

BayObLG, Beschluss vom 07.05.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 26/92

DRsp Nr. 1993/1472

Fehlen wesentlicher Bestandteile einer Jahresabrechnung

»1. Fehlen wesentliche Bestandteile einer Jahresabrechnung, dann kann der Eigentümerbeschluß hierüber nicht für ungültig erklärt werden. Vielmehr besteht nur ein Anspruch auf Ergänzung der Jahresabrechnung.2. In die Jahresabrechnung ist ein Abschlußsaldo aus der Abrechnung für das Vorjahr nicht aufzunehmen. Die Jahresabrechnung ist in diesem Fall nur insoweit für ungültig zu erklären.3. Beanstandet ein Wohnungseigentümer bei der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung nur bestimmte selbständige Abrechnungsposten, kann er nach Ablauf der Anfechtungsfrist seine Anfechtung nicht auf weitere Posten erstrecken.4. Die Einzelabrechnung leitet sich aus der Gesamtabrechnung ab. Deshalb kann ein in der Gesamtabrechnung fehlender Ausgabebetrag nicht in der Einzelabrechnung anteilig auf einen Wohnungseigentümer umgelegt werden. In diesem Fall ist die Abrechnung insoweit für ungültig zu erklären.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 § 28 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.