I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Mit Schriftsatz vom 22.7.1993 beantragte der Antragsteller, die Beschlüsse einer Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 27.9.1993 den Anfechtungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde laut Postzustellungsurkunde am 1.10.1993 an W. N., der der Antragsteller Zustellungsvollmacht erteilt hatte, ausgehändigt. Auf dem dieser übergebenen Briefumschlag ist das Zustelldatum nicht vermerkt.
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