BayObLG - Beschluß vom 06.07.1994
2Z BR 49/94
Normen:
FGG § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO § 212 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 68

Fehlende Angabe bei förmlicher Zustellung einer Entscheidung in einer Wohnungseigentumssache

BayObLG, Beschluß vom 06.07.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 49/94

DRsp Nr. 1995/1280

Fehlende Angabe bei förmlicher Zustellung einer Entscheidung in einer Wohnungseigentumssache

»Fehlt bei der förmlichen Zustellung der Entscheidung in einer Wohnungseigentumssache der Vermerk des Postbediensteten über den Tag der Zustellung auf dem Briefumschlag, wird die Zweiwochenfrist nicht in Lauf gesetzt.«

Normenkette:

FGG § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO § 212 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Mit Schriftsatz vom 22.7.1993 beantragte der Antragsteller, die Beschlüsse einer Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 27.9.1993 den Anfechtungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde laut Postzustellungsurkunde am 1.10.1993 an W. N., der der Antragsteller Zustellungsvollmacht erteilt hatte, ausgehändigt. Auf dem dieser übergebenen Briefumschlag ist das Zustelldatum nicht vermerkt.