I. Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage. Der Antragsgegner ist Eigentümer einer Wohnung dieser Anlage.
Im Verfahren vor dem Amtsgericht haben die Wohnungseigentümer, mit Ausnahme des Antragsgegners, vertreten durch die Verwalterin, beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung rückständigen Wohngelds für die Zeit von 1991 bis April 1993 in Höhe von insgesamt 9.445,19 DM zu verurteilen. Mit Beschluß vom 14.10.1993 hat das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Verwalterin sei nicht berechtigt, für die Wohnungseigentümer Wohngeldforderungen gegen den Antragsgegner gerichtlich geltend zu machen.
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