BayObLG - Beschluß vom 18.08.1994
2Z BR 79/94
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 27 Abs. 2 Nr. 5, § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 652

Fehlende Ermächtigung eines Verwalter im Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 18.08.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 79/94

DRsp Nr. 1995/1254

Fehlende Ermächtigung eines Verwalter im Wohnungseigentumsverfahren

»1. Hat das Amtsgericht einem von dem Verwalter einer Eigentumswohnung ohne Ermächtigung nach § 27 Abs. 2 Satz 5 WEG namens der Wohnungseigentümer gestellten Antrag wegen Fehlens der Ermächtigung nicht stattgegeben, ist ein von dem Verwalter namens der Wohnungseigentümer gegen die Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel zulässig. Nicht erforderlich ist, daß der Verwalter hierzu innerhalb der Rechtsmittelfrist von den Wohnungseigentümern ermächtigt wurde. 2. Zu den Anforderungen an die schlüssige Begründung von Wohngeldforderungen.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 27 Abs. 2 Nr. 5, § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage. Der Antragsgegner ist Eigentümer einer Wohnung dieser Anlage.

Im Verfahren vor dem Amtsgericht haben die Wohnungseigentümer, mit Ausnahme des Antragsgegners, vertreten durch die Verwalterin, beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung rückständigen Wohngelds für die Zeit von 1991 bis April 1993 in Höhe von insgesamt 9.445,19 DM zu verurteilen. Mit Beschluß vom 14.10.1993 hat das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Verwalterin sei nicht berechtigt, für die Wohnungseigentümer Wohngeldforderungen gegen den Antragsgegner gerichtlich geltend zu machen.