OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.06.2003
20 W 138/01
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 ; WEG § 25 ; WEG § 45 ; WEG § 47 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 28.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 383/2000
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen II 269/1999

Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.06.2003 - Aktenzeichen 20 W 138/01

DRsp Nr. 2003/10694

Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung

»1. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung sind Anteile von Wohnungseigentümern, die erschienen, aber nicht stimmberechtigt sind, nicht mitzuzählen. Maßgeblich ist die Lage im Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung, nicht nur bei Versammlungseröffnung. Die Beschlussfassung betrifft auch dann die Einleitung eines Rechtsstreits im Sinn von § 25 Abs. 5 WEG, wenn vorprozessuale Maßnahmen wie die Ermächtigung der Verwaltung zur Beauftragung eines Rechtsanwalts für ein Vorgehen gegen einen Wohnungseigentümer beschlossen werden. 2. Entfällt eine zunächst gegebene Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung, die trotz ordnungsgemäßer Eventualeinberufung als Erstversammlung abgehalten wird, ist sie ausdrücklich zu schließen und entsprechend der Einladung neu zu eröffnen. Nur die ausdrücklich als Zweitversammlung eröffnete Eigentümerversammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig, ansonsten verbleibt es bei dem Quorum von mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile, die die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer vertreten, gemäß § 25 Abs. WEG.