BayObLG - Beschluss vom 26.10.2000
2Z BR 71/00
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 771
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 455/00
AG Fürstenfeldbruck 2 UR II 61/99 ,

Feststellung, ob der optische Gesamteindruck einer Wohnanlage nachteilig verändert wurde

BayObLG, Beschluss vom 26.10.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 71/00

DRsp Nr. 2001/465

Feststellung, ob der optische Gesamteindruck einer Wohnanlage nachteilig verändert wurde

»Die Feststellung, ob die von einem Wohnungseigentümer auf seiner Terrasse errichtete Pergola den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändert, liegt grundsätzlich auf tatrichterlichem Gebiet.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Den Antragstellern gehört eine Wohnung im obersten Stockwerk eines Wohngebäudes, das stufenförmig aufgebaut und dessen Dach bis zum 1. Stock heruntergezogen ist. Die Wohnungen im 2. Stock haben große Balkone; die Wohnungen im 1. und im 3. Stock verfügen über Terrassen, die jeweils in Dachausschnitte eingebaut sind. Die Antragsteller liegen auf einem Teil ihrer etwa 5 m² großen Terrasse eine Pergola errichten. Die Holzkonstruktion ist an zwei Seiten an den Dachsparren mittels Dübeln fest montiert; die Abdeckung der Pergola besteht aus verstellbaren Lamellen.