BayObLG - Beschluss vom 17.07.2003
2Z BR 45/03
Normen:
BGB § 134 § 171 § 172 § 173 ; RBerG Art. 1 § 1 Satz 1 ; WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003 Nr. 31
BayObLGZ 2003, 181
NJW-RR 2003, 1663
NZBau 2003, 670
NZM 2003, 903
OLGReport-BayObLG 2003, 421
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 15.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 92/02
AG Viechtach - 2 UR II 2/02 WEG,

Folgen der Nichtigkeit eines Treuhandvertrags für die vom Treuhänder abgeschlossenen Verträge

BayObLG, Beschluss vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 45/03

DRsp Nr. 2003/11679

Folgen der Nichtigkeit eines Treuhandvertrags für die vom Treuhänder abgeschlossenen Verträge

»1. Die Nichtigkeit eines Treuhandvertrags gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG hat die Unwirksamkeit auch des vom Treuhänder namens des Erwerbers abgeschlossenen Vertrags mit dem Bauträger zur Folge, sofern dieser, wie in der Regel, in die maßgebliche Konzeption des Geschäftsvorgangs mit eingebunden ist. Der Bauträger kann sich in diesem Fall auch nicht auf §§ 171, 172 BGB berufen. 2. Ein Bedürfnis für die Anwendung der Regeln über die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft kann jedenfalls für Zeiträume geboten sein, die vor dem Bekanntwerden der verschärften Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtigkeit von Treuhandverträgen im Rahmen eines Bauträgermodells liegen.«

Normenkette:

BGB § 134 § 171 § 172 § 173 ; RBerG Art. 1 § 1 Satz 1 ; WEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Erwerber von Wohnungseigentum. Die Anlage besteht aus einem in Appartements als Sondereigentum aufgeteilten Hotelgebäude. Die Errichtung vollzog sich im Wesentlichen folgendermaßen: