BayObLG vom 31.01.1992
BReg 2 Z 119/91
Normen:
FGG § 20 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1992, 21
DRsp I(152)181c
NJW-RR 1992, 976
WE 1992, 319
WuM 1992, 212

Formelle Beteiligung alle materiell Beteiligten am Verfahren

BayObLG, vom 31.01.1992 - Aktenzeichen BReg 2 Z 119/91

DRsp Nr. 1993/1491

Formelle Beteiligung alle materiell Beteiligten am Verfahren

»1. Verwirft das Landgericht eine sofortige Beschwerde als unzulässig, dann liegt in der Regel kein zwingender Aufhebungsgrund nach § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, §§ 550, 551 Nr. 5 ZPO vor, wenn das Landgericht nicht alle materiell Beteiligten auch formell am Verfahren beteiligt hat.2. § 20 Abs. 2 FGG gilt auch in Wohnungseigentumsverfahren, die die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses zum Gegenstand haben. Der Beteiligte, der den Anfechtungsantrag nicht innerhalb der Monatsfrist gestellt hat, ist bei Zurückweisung des Antrags eines anderen Beteiligten nicht beschwerdeberechtigt (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von OLG Düsseldorf DWE 1980, 131).«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1, Abs. 4 ;

Nach Ansicht des Senats ergibt sich die Beschwerdeberechtigung im Wohnungseigentumsverfahren allein aus § 20 FGG - das WEG enthalte hierzu keine spezielle Vorschrift. Demgegenüber wird in der Rechtspr. (u.a. vom OLG Düsseldorf, DWE 1980, 131) die Meinung vertreten, die Beschwerdeberechtigung im Beschlußanfechtungsverfahren ergebe sich allein aus der Beteiligtenstellung gem. § 43 Abs. 4 WEG.

Fundstellen
BayObLGZ 1992, 21
DRsp I(152)181c
NJW-RR 1992, 976
WE 1992, 319
WuM 1992, 212