LG Köln - Urteil vom 17.04.1997
1 S 304/96
Normen:
AGBG § 9 ; BGB §§ 554a, 536;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 1440
WuM 1997, 323
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 06.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 209 C 74/96

Formularmäßiges Verbot des Badens zur Nachtzeit

LG Köln, Urteil vom 17.04.1997 - Aktenzeichen 1 S 304/96

DRsp Nr. 2001/10205

Formularmäßiges Verbot des Badens zur Nachtzeit

Eine Klausel in einem Formularmietvertrag, nach der dem Mieter das Baden zur Nachtzeit verboten ist, benachteiligt diesen unangemessen und ist somit gem. § 9 AGBG unwirksam. Das Geräusch ein- und ablaufenden Wassers zählt zu den normalen Wohngeräuschen, die von allen Mitbewohnern hingenommen werden müssen.

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB §§ 554a, 536;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Amtsgerichts Köln ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und in vollem Umfang erfolgreich. Der Klägerin steht kein Herausgabeanspruch gemäß § 556, 985 BGB zu, da das Mietverhältnis zwischen den