BayObLG - Beschluss vom 10.12.2003
2Z BR 254/03
Normen:
WEG § 44 Abs. 1 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 121
NJW-RR 2004, 804
NZM 2004, 392
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 30.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 778/03
AG Schwabach, - Vorinstanzaktenzeichen II 25/02

Gebot der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten und Ablehnung einer Terminsverlegung

BayObLG, Beschluss vom 10.12.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 254/03

DRsp Nr. 2004/2341

Gebot der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten und Ablehnung einer Terminsverlegung

»Das auch im Beschwerdeverfahren geltende Gebot der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten setzt voraus, dass die Beteiligten an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, ihnen jedenfalls die Gelegenheit einer Teilnahme eröffnet wird. Dies ist nicht der Fall, wenn einem Antrag auf Terminsverlegung, der auf erhebliche Gründe gestützt ist, nicht stattgegeben wird.«

Normenkette:

WEG § 44 Abs. 1 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Am 29.4.2002 fassten die Wohnungseigentümer mehrere Beschlüsse, darunter über die Jahresabrechnung 2001 und den Wirtschaftsplan 2002 sowie die Entlastung von Verwalterin und Verwaltungsbeirat.

Der Antragsteller hat beantragt, sämtliche Beschlüsse vom 29.4.2002 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag am 2.12.2002 abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 30.9.2003 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.