OLG Hamm - Beschluss vom 23.06.1999
15 W 342/99
Normen:
WEG § 15 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 21/99
AG Dülmen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 II 8/98

Gebrauchsregelung hinsichtlich eines KFZ-Stellplatzes

OLG Hamm, Beschluss vom 23.06.1999 - Aktenzeichen 15 W 342/99

DRsp Nr. 2000/7269

Gebrauchsregelung hinsichtlich eines KFZ-Stellplatzes

»Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung mit Mehrheit beschließen, dass ein der Gemeinschaft gehördender KFZ-Stellplatz, an dem kein Sondernutzungsrecht bestellt ist, am Abend vor und am Tag der Müllentleerung für das Aufstellen von Müllcontainern freizuhalten ist.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu. l) bis 6) sind die Wohnungseigentümer der eingangs genannten Anlage, die von dem Beteiligten zu 7) verwaltet wird. Unter V Ziffer 1 der Teilungserklärung vom 12.06.1996 ist bestimmt, dass das gesamte Anwesen ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt ist und jede Änderung dieses Bestimmungszwecks der "einstimmigen Vereinbarung" aller Wohnungseigentümer bedarf.