Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungsund Teileigentümer einer aus zwei Wohnhäusern und einer Tiefgarage bestehenden Wohnanlage. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin.
In § der Gemeinschaftsordnung () ist u. a. bestimmt, daß jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Wohngeldbeiträge zu den Betriebskosten und zu den Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung zu leisten. Diese Kosten werden wie folgt näher bestimmt:
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