BayObLG - Beschluß vom 29.02.1996
2Z BR 142/95
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, § 25 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 1101
NJWE-MietR 1996, 231
WuM 1996, 369
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 1733/95 ,
AG Kempten (Allgäu) - Zweigstelle Sonthofen - 5 UR II 25/95 ,

Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch die Teileigentümer ohne Einbeziehung der sonstigen Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluß vom 29.02.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 142/95

DRsp Nr. 1996/28525

Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch die Teileigentümer ohne Einbeziehung der sonstigen Wohnungseigentümer

»1. Bei einer aus mehreren Wohnhäusern und einer Tiefgarage bestehenden Wohnanlage können die Teileigentümer der Tiefgaragenstellplätze bei einer entsprechenden Regelung in der Gemeinschaftsordnung über die Art der geltend zu machenden Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln an der Tiefgarage gegen den Bauträger allein entscheiden. 2. Offenbleiben kann, ob und welche Gewährleistungsansprüche der einzelne Wohnungseigentümer selbständig gegenüber dem Veräußerer geltend machen kann. Jedenfalls wird in dem Maß, in dem sich die Wohnungseigentümergemeinschaft der Verfolgung der Gewährleistungsansprüche durch Beschlußfassung annimmt, dem einzelnen Erwerber eine etwaige entsprechende Befugnis genommen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, § 25 ;

Gründe:

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungsund Teileigentümer einer aus zwei Wohnhäusern und einer Tiefgarage bestehenden Wohnanlage. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin.

In § der Gemeinschaftsordnung () ist u. a. bestimmt, daß jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Wohngeldbeiträge zu den Betriebskosten und zu den Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung zu leisten. Diese Kosten werden wie folgt näher bestimmt: