BayObLG - Beschluss vom 30.10.2003
2Z BR 184/03
Normen:
WEG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DNotZ 2004, 386
OLGReport-BayObLG 2004, 98
Rpfleger 2004, 214
Vorinstanzen:
LG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 134/03
AG Forchheim,

Gemeinschaftliches Eigentum hinsichtlich des Zugangs zum Heizungsraum

BayObLG, Beschluss vom 30.10.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 184/03

DRsp Nr. 2003/15363

Gemeinschaftliches Eigentum hinsichtlich des Zugangs zum Heizungsraum

»Steht der Kellerraum, in dem sich Heizungsanlage und Öltank einer Eigentumswohnanlage befinden, gemäß der Teilungserklärung im Gemeinschaftseigentum, so sind auch die Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zum Heizungsraum bilden, zwingend gemeinschaftliches Eigentum.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten, ein Ehepaar, sind Miteigentümer zu je 1/2 eines Hausgrundstücks. Mit notarieller Urkunde vom 7.8.2002 begründeten sie gemäß § 8 WEG an dem bestehenden Wohnhaus und einem zu errichtenden Neubau Wohnungs- und Teileigentum in der Weise, dass mit einem Miteigentumsanteil von 1/2 das Sondereigentum an den Wohnräumen im Haupthaus mit Schuppen (Wohnungseigentum Nr. 1) und mit dem anderen Miteigentumsanteil von 1/2 das Sondereigentum an den Räumen im Nebengebäude (Teileigentum Nr. 2) verbunden sein sollte.

Der Aufteilungsplan für das Kellergeschoß unter dem Wohngebäude sieht vier Räume als Sondereigentumsräume des Wohnungseigentums Nr. 1 und einen im Gemeinschaftseigentum stehenden Raum vor, der mit "Heizung, Tankraum" (im Folgenden Heizungsraum) bezeichnet ist. Dieser Heizungsraum kann über eine Außentreppe erreicht werden, wenn man den als Waschküche bezeichneten Raum und einen anschließenden Flur durchschreitet.