I. Die Antragstellerin nimmt als Verwalterin die Antragsgegnerin auf Zahlung von Wohngeldrückständen und Wohngeldvorauszahlungen für die Jahre 1995 bis Januar 1997 in Anspruch.
Die Wohngeldrückstände entsprechen dem Beschluß der Eigentümerversammlung vom 28.10.1996, der nicht angefochten worden ist.
Die Jahreswirtschaftspläne der aus ca. 150 Eigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft wurden entsprechend einem Beschluß aus dem Jahre 1982 nicht von der Eigentümerversammlung sondern vom Verwaltungsbeirat genehmigt.
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