BayObLG - Beschluß vom 25.03.1999
2Z BR 105/98
Normen:
WEG § 23 Abs. 4, § 26, § 28 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 41 ; Abs. 5 Nr. 1;
Fundstellen:
DRsp I(152)327a
NZM 1999, 504
WuM 1999, 536
ZMR 1999, 494
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 996/98
AG Rosenheim 10 UR II 14/96 ,

Gerichtliche Durchsetzung eines Rauchverbots, dass in einer Eigentümerversammlung abgelehnt wurde

BayObLG, Beschluß vom 25.03.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 105/98

DRsp Nr. 1999/6296

Gerichtliche Durchsetzung eines Rauchverbots, dass in einer Eigentümerversammlung abgelehnt wurde

»1. Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Entlastung des Verwalters, der einem Wohnungseigentümer in der Abrechnung zu hohe Verwalterkosten berechnet hat.2. Zur Frage, ob ein Wohnungseigentümer durch gerichtliche Entscheidung ein Rauchverbot in den gemeinschaftlichen Räumen durchsetzen kann, wenn die Gemeinschaft schon eine Hausordnung mit Verhaltensregeln für solche Räume hat und der Antrag, einen entsprechenden Eigentümerbeschluß zu fassen, mit großer Mehrheit abgelehnt worden ist.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4, § 26, § 28 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 41 ; Abs. 5 Nr. 1;

Gründe: