BayObLG - Beschluß vom 14.06.1995
2Z BR 20/95
Normen:
WEG § 14 Nr. 4, § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 27 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)247c
NJWE-MietR 1996, 38
WuM 1995, 677
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 24696/93
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 631/93

Gerichtliche Erzwingung des Zugangs zu einem Sondereigentum nach Eingriff in im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Wasserleitungen innerhalb des Sondereigentums

BayObLG, Beschluß vom 14.06.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 20/95

DRsp Nr. 1995/5951

Gerichtliche Erzwingung des Zugangs zu einem Sondereigentum nach Eingriff in im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Wasserleitungen innerhalb des Sondereigentums

»Hat ein Wohnungseigentümer innerhalb seines Sondereigentums in die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Wasserleitung eingegriffen und ist es im Zusammenhang damit zu einem Wasserschaden gekommen, entspricht ein Eigentümerbeschluß, daß der Zugang zu dem Sondereigentum gerichtlich zu erzwingen ist, auch dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Wasserschaden inzwischen behoben ist.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 4, § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 27 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsteller gehören zwei Wohnungen und drei Hobbyräume mit insgesamt 48, 23/1000 Miteigentumsanteilen.

Der Antragsteller nahm in seinem Sondereigentum einen Eingriff in die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Wasserleitung vor. Dabei kam es zu einem Wasserschaden. Der Antragsteller verweigerte der Verwalterin den Zutritt zu seinem Sondereigentum.