I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsteller gehören zwei Wohnungen und drei Hobbyräume mit insgesamt 48, 23/1000 Miteigentumsanteilen.
Der Antragsteller nahm in seinem Sondereigentum einen Eingriff in die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Wasserleitung vor. Dabei kam es zu einem Wasserschaden. Der Antragsteller verweigerte der Verwalterin den Zutritt zu seinem Sondereigentum.
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