BayObLG vom 08.05.1991
BReg 2 Z 33/91
Normen:
RBeraG Art. 1 § 5 Nr. 3 ; WEG § 5 Abs. 2 § 10 Abs. 1 S. 2 § 23 Abs. 1 § 27 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1991, 165
NJW-RR 1992, 81

Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Verwalter ohne Beiziehung eines Rechtsanwalts

BayObLG, vom 08.05.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 33/91

DRsp Nr. 1993/1522

Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Verwalter ohne Beiziehung eines Rechtsanwalts

»1. Macht der von den Wohnungseigentümern hierzu ermächtigte Verwalter Ansprüche der Wohnungseigentümer ohne Beiziehung eines Rechtsanwalts gerichtlich geltend, handelt es sich nicht um eine unerlaubte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.2. Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Raum bilden, können dann im Sondereigentum stehen, wenn der Raum (hier: nicht ausgebauter Dachspeicher) seiner Beschaffenheit nach nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer dient (Abgrenzung zu BayObLGZ 1986,26).3. Ob eine unter Mitwirkung aller Wohnungseigentümer im schriftlichen Verfahren getroffene Regelung einen Eigentümerbeschluß oder eine Vereinbarung darstellt, beurteilt sich entscheidend nach dem Inhalt der Regelung; eine Vereinbarung ist regelmßig anzunehmen, wenn der Gegenstand einer Regelung durch Mehrheitsbeschluß nicht zugänglich ist.«

Normenkette:

RBeraG Art. 1 § 5 Nr. 3 ; WEG § 5 Abs. 2 § 10 Abs. 1 S. 2 § 23 Abs. 1 § 27 Abs. 2 Nr. 5 ;