OLG Hamburg - Beschluß vom 13.11.1991
2 Wx 64/90
Normen:
WEG § 14 § 21 Abs. 5 Nr. 6 § 22 Abs. 1 § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGZ 1992, 186
WE 1992, 115
WuM 1992, 87
ZMR 1992, 118

Geringfügigkeit der baulichen Veränderung im Wohnungseigentumsrechts

OLG Hamburg, Beschluß vom 13.11.1991 - Aktenzeichen 2 Wx 64/90

DRsp Nr. 1995/1565

Geringfügigkeit der baulichen Veränderung im Wohnungseigentumsrechts

»1. Baut ein Teileigentümer, dessen Sondereigentum aus Kellerräumen besteht, unter teilweiser Verwendung eines vorhandenen Fensters in die Außenmauer zwischen einem seiner Kellerräume und dem seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Lichthof eine Tür ein, so wird die Grenze der Geringfügigkeit im Sinne von §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 WEG nicht ohne weiteres überschritten.2. Zur Duldung einer durch gemeinschaftliches Eigentum führenden elektrischen Leitung zwecks Anschlusses der Räume des Sondereigentums an den Hausanschluß des Stromversorgungsunternehmens.«

Normenkette:

WEG § 14 § 21 Abs. 5 Nr. 6 § 22 Abs. 1 § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichs beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 550 ZPO.