BayObLG - Beschluss vom 30.07.2003
2Z BR 143/03
Normen:
WEG § 48 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
ZMR 2004, 50
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 22343/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 892/02

Geschäftswert bei Anfechtung eines Beschlusses aus formellen Gründen

BayObLG, Beschluss vom 30.07.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 143/03

DRsp Nr. 2003/11661

Geschäftswert bei Anfechtung eines Beschlusses aus formellen Gründen

»Wird ein Eigentümerbeschluss aus einem formellen Grund angefochten (hier: Redeverbot für den Rechtsanwalt eines Wohnungseigentümers), kann es gerechtfertigt sein, einen geringeren als den an sich angemessenen Geschäftswert festzusetzen.«

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin.

Am 11.7.2002 beauftragten die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 11 die Verwalterin, die Wiederherstellung des Vorgartens gemäß dem Angebot der Firma P. durchzusetzen; ferner bestellten sie unter TOP 14 den bisherigen Verwalter für weitere fünf Jahre. Das Angebot der Firma P. umfasst Kosten von 2350 Euro; die Verwaltervergütung für fünf Jahre beträgt 27873 Euro