BayObLG - Beschluß vom 02.03.1995
3Z BR 364/94
Normen:
WEG § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 368
WuM 1995, 505

Geschäftswert bei der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über Jahresabrechnung und Entlastung des Verwalters

BayObLG, Beschluß vom 02.03.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 364/94

DRsp Nr. 1995/4623

Geschäftswert bei der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über Jahresabrechnung und Entlastung des Verwalters

»Geschäftswertfestsetzung bei Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung (ohne Auswirkung auf die übrigen Wohnungseigentümer) und die Entlastung des Verwalters.«

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

I. 1. Antragsteller und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsteller haben die Wohnung mit notariellem Kaufvertrag vom 8.5.1991 von den Voreigentümern erworben und sind seit 28.4.1992 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

In der Eigentümerversammlung vom 18.3.1991 beschloß die Wohnungseigentümergemeinschaft umfangreiche Sanierungsmaßnahmen. Die hierbei anfallenden Kosten sollten durch eine Sonderumlage in drei Raten à 485.000 DM, fällig zum 1.1., 15.2. und 1.4.1991, erhoben werden. Die Rechtsvorgänger der Antragsteller haben die Sonderumlage termingerecht gezahlt.