BayObLG - Beschluss vom 30.07.2003
2Z BR 117/03
Normen:
WEG § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 524
OLGReport-BayObLG 2003, 395
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 06.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1041/02
AG Laufen UR II 26/00,

Geschäftswert bei Ungültigerklärung eines die Bestellung des Hausmeisters beinhaltenden Beschlusses

BayObLG, Beschluss vom 30.07.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 117/03

DRsp Nr. 2003/11655

Geschäftswert bei Ungültigerklärung eines die Bestellung des Hausmeisters beinhaltenden Beschlusses

»Soll ein Eigentümerbeschluss, durch den ein Hausmeister bestellt wird, für ungültig erklärt werden, ist als Geschäftswert grundsätzlich der Betrag anzunehmen, der der Vergütung des Hausmeisters für den Zeitraum entspricht, für den er bestellt wird. Der Wert ist jedoch nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG niedriger festzusetzen, wenn die Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Interesse der Beteiligten stehen, wie das bei einer größeren Wohnanlage für einen längeren Bestellungszeitraum des Hausmeisters der Fall sein kann.«

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.