BayObLG - Beschluß vom 15.09.1999
2Z BR 81/99
Normen:
WEG § 43, § 45 Abs. 1, 3 ; ZPO § 263, § 767, § 890 ;
Fundstellen:
InVo 2000, 250
NZM 2000, 307
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 6660/99
AG München 481 UR II 1083/97 ,

Geschäftswert bei Vollstreckungsabwehrklage nach rechtskräftiger Verurteilung zu einem Ordnungsgeld

BayObLG, Beschluß vom 15.09.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 81/99

DRsp Nr. 1999/11315

Geschäftswert bei Vollstreckungsabwehrklage nach rechtskräftiger Verurteilung zu einem Ordnungsgeld

»1. Der Beteiligtenwechsel im Beschwerdeverfahren (hier Eintritt des neuen Verwalters anstelle des bisherigen, der einen Anspruch der Wohnungseigentümer in Verfahrensstandschaft geltend gemacht hatte) setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus.2. Offenbleibt, ob der Vollstreckungstitel bei Ausscheiden des Verwalters, der einen Anspruch der Wohnungseigentümerin Verfahrensstandschaft geltend gemacht und einen Vollstreckungstitel erwirkt hat, auf den neuen Verwalter umgeschrieben werden kann. Der Schuldner kann jedenfalls im Vollstreckungsabwehrverfahren dem neuen Verwalter deshalb keine Einwendungen gemäß § 767 Abs. 1, 2 ZPO entgegenhalten (Abgrenzung zu BGHZ 92, 347 ff.).3. Wendet sich der Schuldner mit dem Vollstreckungsabwehrantrag gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel, nachdem er rechtskräftig zu Ordnungsgeld verurteilt worden ist, so bemißt sich seine Rechtsmittelbeschwer im Vollstreckungsabwehrverfahren grundsätzlich nicht nach dem Geschäftswert des Erkenntnisverfahrens, sondern nach der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes.«

Normenkette:

WEG § 43, § 45 Abs. 1, 3 ; ZPO § 263, § 767, § 890 ;

Gründe: