I. Die Antragsgegnerin zu 2 hat das von ihr eingelegte Rechtsmittel gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 8.11.1994 zurückgenommen, so daß über die Kosten ihrer sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 47 WEG zu entscheiden ist.
Der Senat hält es für angemessen, der in beiden Vorinstanzen unterlegenen Rechtsmittelführerin die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
II. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG auf 6.400 DM festzusetzen.
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