BayObLG - Beschluß vom 18.01.1995
2Z BR 128/94
Normen:
WEG § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 646
WuM 1996, 663
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 826/94

Geschäftswert eines Verfahrens auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluß vom 18.01.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 128/94

DRsp Nr. 1995/3346

Geschäftswert eines Verfahrens auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

»Der Geschäftswert eines Verfahrens auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Zahl des Verwalters für einen bestimmten Zeitraum bemißt sich im Regelfall nach der für die fragliche Zeit zu entrichtenden Verwaltervergütung.«

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin zu 2 hat das von ihr eingelegte Rechtsmittel gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 8.11.1994 zurückgenommen, so daß über die Kosten ihrer sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 47 WEG zu entscheiden ist.

Der Senat hält es für angemessen, der in beiden Vorinstanzen unterlegenen Rechtsmittelführerin die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

II. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG auf 6.400 DM festzusetzen.