I.
Gegenstand des Hauptverfahrens war ein Umlaufbeschluss vom 16.9.1999 betreffend den Einbau einer Heizung.
Der Antragsteller hat beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 7.3.2,001 abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht am 3.3.2003 festgestellt, dass ein wirksamer Umlaufbeschluss nicht zustande gekommen ist. Die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers hat das Landgericht den Antragsgegnern auferlegt und den Geschäftswert auf 23900 EUR festgesetzt.
Mit ihrer Geschäftswertbeschwerde erstreben die Antragsgegner die Herabsetzung des Geschäftswerts in Anlehnung an §
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
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