BayObLG - Beschluß vom 17.02.2000
2Z BR 113/99
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 686
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 3692/99
AG München 482 UR II 573/96 ,

Geschäftswert in Wohnungseigentumssachen

BayObLG, Beschluß vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 113/99

DRsp Nr. 2000/2906

Geschäftswert in Wohnungseigentumssachen

»1. Die Beschwer eines Rechtsmittelführers bemißt sich in Wohnungseigentumssachen nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung.2. Zur Berechnung des Beschwerdewerts, wenn der Rechtsmittelführer den Beschluß über die Jahresabrechnung wegen der Anwendung eines nicht einschlägigen Kostenverteilungsschlüssels und wegen mehrerer Einzelposten, sowie den Beschluß über die Entlastung der Verwalterin und des Verwaltungsbeirats angefochten hat und die Anträge abgewiesen worden sind.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe

I.