BayObLG - Beschluß vom 15.06.2000
2Z BR 1/00
Normen:
WEG § 45 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 1240
WuM 2000, 509
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 14595/99
AG München 481 UR II 648/98 ,

Geschäftswert und Beschwerdewert

BayObLG, Beschluß vom 15.06.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 1/00

DRsp Nr. 2000/6548

Geschäftswert und Beschwerdewert

»1. Der Beschwerdewert im Sinne von § 45 Abs. 1 WEG ist nicht gleichzusetzen mit dem Geschäftswert im Sinne von § 48 Abs. 3 WEG. Er ist immer nach der Beschwer des Rechtsmittelführers und seinem Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu bemessen. Wird der Beschluß über die Jahresabrechnung mit der Begründung angefochten, es sei ein falscher Kostenverteilungeschlüssel angewandt worden oder einzelne Posten hätten nicht als Ausgaben in die Jahresabrechnung eingestellt werden dürfen, so bemißt sich die Beschwer des Rechtsmittelführers nach der anteiligen Belastung, die ihm bei der nach seiner Ansicht richtigen Abrechnung erspart geblieben wäre.2. Der Antrag, den Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung für ungültig zu erklären, kann auf einzelne selbständige Posten der Abrechnung beschränkt werden.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe

I.