BayObLG - Beschluss vom 22.10.1992
2Z BR 92/92
Normen:
WEG § 48 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 714
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 13682/91
AG München UR II 350/85 ,

Gesichtspunkte bei der Geschäftswertfestsetzung im Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluss vom 22.10.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 92/92

DRsp Nr. 1993/1447

Gesichtspunkte bei der Geschäftswertfestsetzung im Wohnungseigentumsverfahren

»Bei einer verfassungskonformen Auslegung von § 48 Abs. 2 WEG (BVerfG, NJW 1992,1673) ist bei der Geschäftswertfestsetzung nicht allein das wirtschaftliche Interesse eines einzelnen Wohnungseigentümers zugrundezulegen. Vielmehr sind daneben die objektive Bedeutung der Angelegenheit für alle Beteiligten, das Gebühreninteresse des Fiskus und der Anspruch der Rechtsanwälte auf ausreichende Vergütung zu berücksichtigen.«

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer aus 197 Wohnungen und 176 Garagenplätzen bestehenden Wohnanlage. Die Antragsgegnerin zu 2 ist seit 11.4.1984 Verwalterin der Wohnanlage. Vorher war es der Antragsteller.