»Im WEG -Verfahren sind die Regeln der Zivilprozeßordnung über den gewillkürten Parteiwechsel (§ 263ZPO) entsrpechend anwendbar. Im Beschwerderechtszug ist ein Antragstellerwechsel deshalb nur mit Zustimmung aller Beteiligten, also auch des Antragsgegners, zulässig.«